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Strommangellage – NEWS 2023 für Grossverbraucher der SAK

aufzeichnung

Hier finden Sie die Aufzeichnung des Webinars "News 2023: Schwerpunkt Verordnungsentwürfe für Grosskunden"

präsentation

Hier finden Sie die im Webinar gezeigte Präsentation.

Fragen und antworten aus dem webinar

Allgemeine Fragen

Im Unterschied zu einem Stromausfall (Blackout) ist Strom in einer Strommangellage verfügbar, allerdings in reduziertem Mass. In einer Strommangellage übersteigt die Nachfrage nach elektrischer Energie wegen zu geringen Produktions-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monate das zur Verfügung stehende Angebot.

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein. Zurzeit stehen der WL 45 Massnahmen zur Verfügung.

Es gibt Bewirtschaftungsmassnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs und zur Lenkung des Stromangebots. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, die Stromversorgung auf einem reduzierten Niveau sicherstellen zu können. Damit soll weiterhin ein geordnetes wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz ermöglicht werden.

Verbrauchslenkung:

  • Sparappelle
  • Verwendungsbeschränkungen (Anhang 1 - Eskalationsstufen 1 bis 3)
  • Verwendungsverbote (Anhang 2 - Eskalationsschritte 1 - 4)
  • Sofortkontingentierung von Grossverbrauchern
  • Kontingentierung von Grossverbrauchern
  • Netzabschaltungen

Angebotslenkung:

  • Zentrale Kraftwerksbewirtschaftung
  • Einschränkung von Stromimport/-export

Da der Bund bei der Umsetzung der vorbereiteten Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf dem Gebiet der Elektrizität auf die Kompetenzen der Privatwirtschaft angewiesen ist, hat er die Vollzugsaufgabe dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE übertragen. Dieser hat dazu die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen OSTRAL gegründet.

Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen über die kritische Versorgungssituation. Zudem werden weitere Informationen auf der Webseite aufgeschaltet und mittels verschiedener Kanäle verbreitet (z.B. AlertSwiss, Twitter, ...). Werden Bewirtschaftungsmassnahmen vom Bundesrat verordnet, informiert er die Öffentlichkeit über die entsprechenden Entscheide (analog Corona-Pandemie).

Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter www.strom-ratgeber.ch.

Es wird die aktuell gültige, für alle Korrespondez genutzte Kundenadresse zwischen der SAK und dem Grosskunden angeschrieben, mit dem Vermerk: an den Geschäftsführer/ CEO. Das ist die Vorgabe des VSE, der Kommission OSTRAL an alle Verteilnetzbetreiber.

Grundsätzlich immer, jedoch sobald die wirtschaftliche Landesversorgung Sparappelle an die Bevölkerung kommuniziert, sollte der Thematik Strommangellage vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Voraussichtlich wird eine Strommangellage gegen Ende eines Winters eintreffen, zwischen den Monaten Februar und April.

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Wenn Strom gespart wird, muss unter anderem weniger Wasser aus Stauseen turbiniert werden. Das in den Stauseen verbleibende Wasser kann im Winter zur inländischen Stromproduktion genutzt werden. Sollte der eingesparte Strom heute ins europäische Ausland verkauft
werden, kann dies zur Reduktion des Gasverbrauches in Gaskraftwerken bzw. zur Füllung der Gasspeicher beitragen. Dieses Gas kann im Winter zur Stromproduktion oder fürs Heizen verwendet werden.

In einer Strommangellage können ab einem gewissen Punkt Anwendungen verboten werden, mit dem Ziel, noch stärkere Eingriffe in Wirtschaft und Gesellschaft zu vermeiden. Dies sind die sogenannten Verbrauchsbeschränkungen und Verbote. Welche dies sind, lässt sich im Voraus nicht abschliessend sagen. Der Bundesrat entscheidet je nach Situation und Ausmass der Mangellage, welche Massnahmen ergriffen werden und ob Verbote oder Einschränkungen nötig sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt der Bundesrat neben dem Einsparpotenzial und der Umsetzbarkeit der Massnahmen auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft.

Bei Verbrauchsbeschränkungen und Verboten sowie Kontingentierungen von Grossverbrauchern ist es das Ziel, Angebot und Verbrauch auf reduziertem Niveau ins Gleichgewicht zu bringen, damit es nicht zu Netzabschaltungen kommt. Netzabschaltungen sind die letzte Massnahme, um einen kompletten Zusammenbruch zu verhindern, haben aber bereits einschneidende Folgen für die Bevölkerung und die Wirtschaft.

Die vertraglich zugesicherten Leistungen sind im Grundsatz – und selbstredend abhängig von den individuellen, vertraglichen Regelungen – weiterhin geschuldet. Im Einflussbereich des Schweizer Rechts wäre es zudem möglich, vertraglichen Vereinbarungen bzw. einzelnen Bestimmungen von Verträgen während einer Intervention des Bundes in das Marktgeschehen zur Überwindung einer Mangellage durch öffentlich-rechtliche Anordnungen die Wirksamkeit zu entziehen. Dies jedoch nur, sofern diese im Widerspruch zur verordneten Massnahme stünden.

Im Hinblick auf eine mögliche Strom- oder Gasmangellage ist ein überlegtes BCM (Business Continuity Management) und das Thema Notstromversorgung äusserst wichtig. Hier finden Sie mehr Informationen zu diesen und anderen Vorbereitungsmassnahmen: Wirtschaft (admin.ch)
 
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rechtliche Fragen

Wenn Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes in nicht auflösbaren Widerspruch geraten, kann der Bundesrat solche Vorschriften für die Dauer der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen als nicht anwendbar erklären.

Die Massnahmen werden gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) mittels Verordnungen des Bundesrates erlassen und sind somit rechtlich verbindlich.

Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).

Die Haftung bei Diebstählen liegt bei den Betroffenen selbst. Sie müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitssysteme unabhängig von Netzabschaltungen funktionieren.

Ein aus behördlichen Massnahmen (z.B. Kontingentierungsmassnahmen) resultierender Arbeitsausfall kann bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) angerechnet werden, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 51 Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV)

Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).

Der VSE/OSTRAL resp. die zuständigen VNB kontrollieren die Einhaltung der Kontingente mittels Stichproben. Stellen sie Überschreitungen fest, werden diese dem Fachbereich Energie gemeldet. Die Stichproben können bei Bedarf vom Fachbereich Energie angeordnet werden. Der VSE stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung der an ihn delegierten Aufgaben keine in den Märkten für Stromproduktion, -handel und -versorgung tätigen Akteure an Verbraucherdaten oder andere wirtschaftlich sensible Informationen anderer Marktakteure gelangen können. Verbraucherdaten werden nur von den zuständigen VNB bearbeitet.

Verstösse gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 49 LVG verfolgt.

Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. Die Beschränkungen und Verbote wirken im öffentlichen wie auch im privaten Raum. Die Massnahmen sind breit angelegt. Eine systematische Kontrolle ist deshalb nicht vorgesehen, insbesondere im privaten Bereich. Der Bund setzt darauf, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Verbote und Verwendungsbeschränkungen in einer schweren Krise repektiert.
Der Sanktionskatalog des geltenden Landesversorgungsgesetzes (LVG:SR531) sieht zur Zeit noch keine Übertretungen vor. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist beauftragt, die Möglichkeit von Ordnungsbussen für Verstösse gegen das LVG in die Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des LVG einfliessen zu lassen. Diese soll dem Bundesrat gemäss Beschluss vom 11. Januar 2023 bis Ende 2023 vorgelegt werden.

fragen zu Stromerzeugungsanlagen

Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher, welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Mit der Produktion aus ihrer Stromerzeugungsanlage helfen sie so mit, den Versorgungsengpass zu überbrücken.

Die wirtschaftliche Landesversorgung hat im Bereich der Angebotslenkung eine Bewirtschaftungsmassahme vorgesehen, welche es erlaubt, Kraftwerke in der Schweiz von einer zentralen Stelle bewirtschaften zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Produktionskapazitäten und insbesondere die noch vorhandenen Speicherreserven möglichst optimiert und zielgerichtet eingesetzt werden können. Diese Massnahme betrifft allerdings nur Kraftwerke, welche auf den Netzebenen 1 bis 5 (von 1kV bis 380kV) ans Elektrizitätsnetz angeschlossen sind.
Aus Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung ist Stand heute (Mai 2022) keine Massnahme angedacht, welche die direkte Bewirtschaftung von Stromerzeugungsanlagen auf der Niederspannungsebene vorsieht.
 

Grundsätzlich wird die Produktion elektrischer Energie mit dezentralen Energieerzeugungsanlagen weiter wie gewohnt vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des Bundes im Krisenfall.

Im Fall von Netzabschaltungen ist eine «Inhouse»-Nutzung der Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings sind dabei die technischen Restriktionen und Vorgaben des VNB zu berücksichtigen resp. zu befolgen.

Um Stromausfälle, einen Blackout, oder auch eine Strommangellage zu verhindern wird sehr viel auf der Angebotsseite unternommen. Die heutige Versorgungssicherheit wird nur erreicht, weil auf der Angebotsseite massive Anstrengungen und Vorkehrungen getroffen werden. Diese Aussagen beziehen sich auf alle Netzebenen und zuständigen Firmen gleichermassen (Swissgrid, Axpo, SAK).

Wenn ein Grossverbraucher beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf seiner Produktionshalle installiert hat und den selber erzeugten Strom auch nutzt, wird dies hinsichtlich der Kontingentierung dem Grossverbraucher lediglich im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage einen Nutzen generieren. Die Kontingente werden auf Basis des Vorjahresbezugs berechnet. Dasselbe gilt auch für alle Energieeffizenzanstrengungen des Grosskunden im Zusammenhang mit der Stromkontingentierung. Die Kontingentierung von Grossverbrauchern hat das Ziel, die Nachfrage und das Angebot nach elektrischer Energie zum Zeitpunkt der Strommangellage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. 

Nur im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme, danach nicht mehr. Dasselbe gilt auch für alle Energieeffizenzanstrengungen des Grosskunden im Zusammenhang mit der Stromkontingentierung. Eine Kontingentierung basiert auf den Vorjahresabsatzmengen und hat das Ziel, die Nachfrage und das Angebot nach elektrischer Energie zum Zeitpunkt der Strommangellage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. 

Unternehmens-/Wirtschaftsfragen

Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.

Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden. Beispielsweise werden Spitäler, Blaulichtorganisationen, Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten etc. von Netzabschaltungen ausgenommen, sofern dies technisch möglich resp. umsetzbar ist.

Grossverbraucher sind mit einer Lastgangmessung ausgestattet, was eine Voraussetzung für die Umsetzung von Kontingentierungsmassnahmen ist. Zum heutigen Zeitpunkt sind entsprechende Messeinrichtungen für die Registrierung des Stromverbrauchs bei den übrigen Verbrauchern nicht flächendeckend installiert. Mit dem Smart Meter roll-out werden sich die Voraussetzungen für die Kontingentierung für diese Verbraucher in den nächsten Jahren ändern. Kleinere Verbraucher leisten ihren Sparbeitrag im Rahmen anderer Bewirtschaftungsmassnahmen, z.B. Verbrauchseinschränkungen und Verbote.

Vorbereitungsmassnahmen auf eine Strommangellage sind Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements des jeweiligen Unternehmens. Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter strom-ratgeber.ch

Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 LVG erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert. Als zweites Erfordernis muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich z.B. eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich. Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).

Es sind keine Kostenübernahmen vorgesehen. Grossverbraucher tragen die entsprechenden Aufwendungen selbst. Sie sind grundsätzlich Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements eines Unternehmens.

Rechenzentren sind von der Kontingentierung nicht ausgeschlossen. Rechenzentren gelten nicht pauschal als systemrelevant.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einer Kontingentierung die Rede von Grossverbrauchern. Es wird nicht nach Branche unterschieden. Es gibt wenige, unterschiedliche Verbrauchskategorien bei welchen ein unterschiedlicher Kontingentierungssatz anwendbar wäre. Stand heute (Mai 2022) ist jedoch kein unterschiedlicher Kontingentierungssatz publiziert und es muss von einem ausgegangen werden. 

Multisiteverbrauchern mit mehreren Standorten in einem Verteilnetz wird ein gemeinsames Kontingent für alle Messpunkte > 100 MWh in diesem Verteilnetz berechnet und kommuniziert.
Verteilnetzübergreifende Multisiteverbraucher mit Standorten in mehreren Verteilnetzen können eine koordinierende Institution beauftragen, um ein gemeinsames Kontingent für alle Standorte (verteilnetzübergreifend) zu verwalten und zu kontingentieren. Der jeweilige Verteilnetzbetreiber kontingentiert diese Standorte dann nicht mehr.
Zusätzlich können in beiden Fällen auch kleinere Messpunkte (MSP <100 MWh/a) miteinbezogen werden. Diese müssen jedoch zwingend vorgängig im Bereitschaftsgrad 1 den zuständigen VNB und/oder der koordinierenden Institution gemeldet werden.

Wenn der Grossverbraucher dies wünscht, können auch kleinere Messpunkte (MSP <100 MWh/a) miteinbezogen werden. Diese müssen jedoch zwingend vorgängig im Bereitschaftsgrad 1 den zuständigen VNB und/oder der koordinierenden Institution gemeldet werden.  

Der Kontingentierungssatz ist heute noch nicht fixiert. Es wird heute von einem Kontingentierungssatz von bis zu 20% ausgegangen. Im Bereitschaftsgrad 4 wird der Bundesrat den Kontingentierungssatz aufgrund der Stärke der dann geltenden Strommangellage fixieren, in der Bewirtschaftungsverordnung festlegen und kommunizieren.

Für die Kontingentierung von Multisite-Endverbrauchern – «Grossverbraucher» mit Standorten verteilnetzübergreifend (*VNÜ-MSV), wurden erste Entscheide durch den Bund getroffen (Mitteilung **BWL 27. Juni 2023). https://www.ostral.ch/de/informationen-fuer-grossverbraucher


Die «Lösung», welche für den Winter 2023/ 2024 gilt, basiert auf der Eigenverantwortung der Grossverbraucher. Sie müssen ihre Handelstätigkeiten und Lastverschiebungen strukturiert dokumentieren und für Stichproben vorweisen.
=> Über die detaillierten Konzepte, Abläufe und Modalitäten wird das **BWL im Herbst informieren...

Es gibt spezielle Verbrauchskategorien wie beispielsweise die Kategorie "Grundversorgungsrelevante Verbraucher" unter welche auch Lebensmittelproduzenten fallen können. Welche Lebensmittelproduzenten jedoch im Falle einer Stromkontingentierung nicht oder reduziert betroffen sein werden, ist derzeit noch nicht fixiert. Wenden Sie sich für diesbezügliche Abklärungen bitte direkt an den VSE, die Kommission OSTRAL. Vielen Dank.

Der Kontingentierungssatz ist heute noch nicht fixiert. Es wird heute von einem Kontingentierungssatz von bis zu 20% ausgegangen. Im Bereitschaftsgrad 4 wird der Bundesrat den Kontingentierungssatz aufgrund der Stärke der dann geltenden Strommangellage fixieren, in der Bewirtschaftungsverordnung festlegen und kommunizieren. 

Auch die öffentlichen Strassenbeleuchtungen werden von der Kontingentierung betroffen sein.

Es wird der Grossverbraucher kontingentiert, welcher die Kriterien für einen Grossverbraucher (>100 MWh/a) erfüllt. Ausnahmeregelungen sind derzeit noch nicht bekannt. Nach heutigem Kenntnisstand wird also auch ein Rechenzentrum von der Kontingentierung betroffen sein. 

Stand heute (Mai 2022) werden alle nationalen Grossverbraucher (>100 MWh/a) von der Kontingentierung betroffen sein. Ausnahmeregelungen sind derzeit noch nicht bekannt. 

Grosse planbare Energieproduzenten werden mittels der Angebotslenkung beeinflusst. Sofern der Eigenverbrauch des Kraftwerks (als Netzbezug) mehr als 100 MWh/a beträgt, wird dieser (Stand heute, Mai 2022) ebenfalls von der Kontingentierung betroffen sein.

1 Diese Verordnung regelt die Sofortkontingentierung des Verbrauchs elektrischer Energie der Grossverbraucher zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie.

2 Sie gilt nicht für den Verbrauch durch die Armee:

a. während Einsätzen nach Artikel 65 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995;
b. für die militärischen Bauten, Anlagen und Systeme, deren Versorgung mit elektrischer Energie aufgrund technischer Gegebenheiten und betrieblicher Anforderungen jederzeit gewährleistet sein muss.

3 Für folgende Unternehmen richten sich die Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs elektrischer Energie nach der Verordnung vom … über …:

a. Infrastrukturbetreiberinnen nach Artikel 2 Buchstabe a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957;
b. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbef örderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG) für Angebote mit Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG;
c. Unternehmen, die den Transport von Gütern nach Artikel 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 durchführen.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einer Kontingentierung die Rede von Grossverbrauchern und es wird nicht unterschieden. Es gibt wenige Verbrauchskategorien bei welchen ggf. ein unterschiedlicher Kontingentierungssatz anwendbar sein könnte. Stand heute (Mai 2022) ist jedoch kein unterschiedlicher Kontingentierungssatz publiziert. Es muss von einem gemeinsamen Kontingentierungssatz ausgegangen werden. 

Es gibt spezielle Verbrauchskategorien wie beispielsweise die Kategorie "Grundversorgungsrelevante Verbraucher". Stand heute (Mai 2022) ist  jedoch eine einheitliche Kontingentierung vorgesehen. Stand heute (Mai 2022) werden alle Grossverbraucher kontingentiert.  

Der Grossverbraucher- und Vertragspartner der SAK ist der Arealnetzbetreiber. Dieser bezieht die gesamte Strommenge seines Arealnetzes. Das Kontingent wird ihm gegenüber ausgesprochen. Der Arealnetzbetreiber wiederum ist für die Einhaltung des Kontingentes verantwortlich. Er muss dafür Sorge tragen, dass seine Kunden im Arealnetz notwendige Pläne und Konzepte vorbereiten und umsetzen, damit eine Reduktion und die Erfüllung möglicher Kontingentierungsvorgaben in einer Strommangellage eingehalten werden können.

Die für eine Strommangellage vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen werden weiter überarbeitet und verfeinert. Für den kommenden Winter gibt es im Fall einer Stromkontingentierung eine Lösung für Grossverbraucher, die mehrere Standorte in verschiedenen Verteilnetzen betreiben. Für sämtliche Grossverbraucher wird der Handel mit Kontingenten in der regulären Kontingentierung (auf Monatsbasis) ermöglicht.

Sowohl die Lösung für Grossverbraucher mit mehreren Standorten wie auch die Weitergabe von Kontingenten stützen sich auf die Eigenverantwortung der Grossverbraucher. Eine zentrale Koordinationsstelle überwacht die getätigten Verschiebungen von Kontingenten. Über die detaillierten Abläufe und notwendigen Registrierungen wird rechtzeitig im Herbst informiert. Als Referenzperiode für die Kontingentierung gilt grundsätzlich der Vorjahresmonat.

Für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Erschliessungsfunktion sowie Unternehmen des Schienengüterverkehrs gelten bei einer Kontingentierung besondere Bestimmungen. Sie basieren auf dem Bewirtschaftungsmodell öV bei einer Strommangellage. Die SBB als Systemführerin und Betreiberin eines eigenen Stromnetzes hat dieses Modell mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) erarbeitet. Der öffentliche Verkehr ist ein schweizweit vernetztes System. Mit dem eigenen Stromversorgungsnetz der SBB ist zwar der Bahnstrom grösstenteils sichergestellt. Viele Sicherungsanlagen (Signalisation, Bahnübergänge etc.) hängen aber vom öffentlichen 50 Hz-Stromnetz ab.

Die Kontingentierung des Stromverbrauchs der Transportunternehmen und Infrastrukturbetrei berinnen wird zentral und einheitlich erfolgen. Dies ermöglicht, den versorgungsrelevanten öffentlichen Verkehr auch in einer Kontingentierung bis zu einem gewissen Grad aufrecht zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass das übergeordnete Einsparziel erreicht wird.

Im Winter 2022/23 wird eine Weitergabe von Kontingenten oder Teilen davon versuchsweise in eingeschränktem Rahme erlaubt. Geplant ist ein minimale Handelsmenge von 20 MWh/Monat sowie die Weitergabe über Plattformen. Im Hinblick auf den Winter 2023/24 wird eine umfassendere Lösung angestrebt. Allerdings obliegt es der Wirtschaft, die Weitergabe von Kontingenten zu organisieren und die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Dabei müssen die Rahmenbedingungen der Netzbetreiber eingehalten werden. Die Netzbetreiber sind für die Netzstabilität und den sicheren Netzbetrieb zuständig und müssen sicherstellen, dass die Weitergabe von Kontingenten die Stabilität des Netzes nicht beeinträchtigt. Die Stromwirtschaft resp. Branchenverbände wie bspw. der VSE wird voraussichtlich Leitlinien im Sinne von Branchenempfehlungen für die Weitergabe von Kontingenten ausarbeiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Die Kontingentierung ist eine wesentliche Massnahme, um Netzabschaltungen zu verhindern. Deshalb sind keine Ausnahmen vorgesehen. Auch Betreiber von Infrastrukturen für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen können ihren Stromverbrauch senken. Die Möglichkeit der Weitergabe von Kontingenten soll eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Im Hinblick auf den Winter 2023/24 wird geprüft, ob für gewisse Bereiche der Grundversorgung Bewirtschaftungsmodelle zur Reduktion des Stromverbrauchs zielführend und umsetzbar sind.

Das Landesversorgungsrecht erlaubt dem Bundesrat, die Nichtanwendung von in Widerspruch stehendem Gesetzesrecht vorzusehen. Auch entgegenstehendes Verordnungsrecht kann er vorübergehend von der Anwendung ausnehmen. Die Nichtanwendung muss zum Ziel haben, eine Mangellage zu verhindern oder zu beseitigen, in dem z.B. Strom produziert oder gespart wird. Das Landesversorgungsgesetz ist nicht die Grundlage, um Folgen der Mangel lage zu bewältigen oder rechtlich abzusichern. Ob die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Grundversorgung ausgesetzt werden müssen, ist daher noch offen. 

So ist namentlich die Post von Gesetzes wegen verpflichtet, die Grundversorgung bei den Postdiensten und im Zahlungsverkehr in gewisser Qualität zu erfüllen. Ob mittels der Kontingentierungs- und Netzabschaltungsverordnung die entsprechenden Bestimmungen bezüglich Verpflichtung und Qualität soweit notwendig ausgesetzt werden müssen, damit sie beim Eintreten der Kontingentierung bzw. von Netzabschaltungen diese Verpflichtungen nicht verletzt, lässt der Bundesrat noch prüfen. Damit dürfte allerdings kein Blankoscheck erteilt werden. Trotz allenfalls gewährten Erleichterungen bliebe die Post verpflichtet, alles daran zu setzen, die Vorgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erfüllen.

netzabschaltungen

Die Verteilnetzbetreiber (VNB) machen die konkreten Abschaltzeiten und Abschaltzonen auf geeignete Weise öffentlich bekannt und informieren die betroffenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie die Kantone, so dass diese rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen treffen können. Zudem ist jeder Verbraucher selber verantwortlich, seine Geräte in einen sicheren Zustand zu bringen, um Schäden zu verhindern. Die Abschaltpläne werden in regelmässigen Abständen angepasst und würden erst vor Inkrafttreten der Verordnung über die Netzabschaltung finalisiert werden. Kantone und Krisenstäbe können die Abschaltpläne der VNB einsehen.

Sollte der Bundesrat «ultima ratio» Netzabschaltungen anordnen müssen, dann ist es unerlässlich, Vorkehrungen zu treffen, da es technisch nicht möglich ist, nur einzelne Haushaltungen mit Strom zu versorgen. Gesundheitlich eingeschränkten Personen muss klar sein, wo sie sich im Fall einer schweren Strommangellage aufhalten können, um sicher medizinisch versorgt zu sein.

Wer Zuhause aus gesundheitlichen Gründen auf gewisse elektrische Geräte angewiesen ist, sollte sich mit seiner medizinischen Betreuung und allenfalls dem angeschlossenen Spital absprechen. Bestimmte Energieverbraucher wie Spitäler und Notdienste können von zyklischen Netzabschaltungen ausgenommen werden, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gewisse Endverbraucher, welche die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen, können von Netzabschaltungen, sofern dies technisch möglich ist, ausgenommen werden. Nicht betroffen von den zyklischen Netzabschaltungen sind zum Beispiel Stromnetze für die medizinische Grundversorgung in Spitälern und Pflegeeinrichtungen, für die Rettungsdienste, die Armee und die Telekommunikation. Auch kann ein Teilnetz ausgenommen werden, wenn dort die Stromproduktion grösser ist als der Stromverbrauch. Bei den Netzabschaltungen wird eine zusätzliche Variante eingeführt mit einem Zeitfenster, während welchem alle Teilnetzgebiete der Schweiz gleichzeitig mit Strom versorgt werden. Dies dient vor allem dem Schutz kritischer Infrastrukturen, dem elektronischen Zahlungsverkehr und der elektronischen Datenverarbeitung.

Beschränkungen und Verbote

Diese Massnahme für den Strombereich ist jenem des Gasbereichs angeglichen worden, wo im Fall einer Mangellage ebenfalls eine Begrenzung auf 20° Celsius in Räumen vorgesehen ist. Mit Thermostaten ist die Temperatur von 20° Celsius auch einfach einzustellen: für die meisten Heizungen bedeutet dies Stufe 3.

Nein. Betroffen sind nur Räume, welche überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen) geheizt werden. Wenn genügend Heizöl vorhanden ist, gibt es keinen Grund und keine rechtliche Grundlage, um das Heizen mit Öl einzuschränken.

Eine generelle Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen hat derzeit auf den Stromverbrauch nur wenig Einfluss. Grund dafür ist der heute noch relative kleine Anteil der Elektromobilität. Die nun veröffentlichten Entwürfe behandeln die Massnahmen bei einer Strommangellage. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung könnte allenfalls als Massnahme ergriffen werden, sollte es in einer Strommangellage gleichzeitig zu einer Mangellage bei den Treibstoffen kommen. 

Das Sparpotenzial der Elektromobilität ist zurzeit noch überschaubar. Auch soll eine weitere Elektrifizierung der Mobilität nicht gehemmt werden. Bei einem fortschreitenden Zuwachs der E-Mobilität könnte diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ein wichtiges Element bei der Bewältigung einer schweren Strommangellage werden.

Die einzelnen Verbote je nach Eskalationsschritt sollen in einer verhältnismässigen und nachvollziehbaren Reihenfolge stehen. Beim Eskalationsschritt 3 erfordert eine Strommangellage bereits weitgehende Bewirtschaftungsmassnahmen. Dann sind flächendeckend Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Kontingentierungen in Kraft. Deshalb soll eine Anwendung wie Beschneiungsanlagen nicht erst kurz vor dem Netzzusammenbruch eingestellt werden, sondern eine Stufe vorher, zusammen mit anderen Verboten etwa für den Sport- oder Freizeitbereich (Schwimmbad-Heizungen, Sportplatzbeleuchtungen oder Streaming-Dienste). Der Betrieb von Schneesportanlagen soll nach jetzigem Stand weiterhin erst im letzten Eskalationsschritt verboten werden.

Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. Die Beschränkungen und Verbote wirken im öffentlichen wie auch im privaten Raum. Die Massnahmen sind breit angelegt. Eine systematische Kontrolle ist deshalb nicht vorgesehen, insbesondere im privaten Bereich. Der Bund setzt darauf, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Verbote und Verwendungsbeschränkungen in einer schweren Krise respektiert.
Der Sanktionskatalog des geltenden Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) sieht zurzeit noch keine Übertretungen vor. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist beauftragt, die Möglichkeit von Ordnungsbussen für Verstösse gegen das LVG in die Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision des LVG einfliessen zu lassen. Diese soll dem Bundesrat gemäss Beschluss vom 11. Januar 2023 bis Ende 2023 vorgelegt werden.