Produkte und strompreise 2024
Für Unternehmen mit einem Gesamtenergiebezug über 100'000 KWh
Für Unternehmen mit einem Gesamtenergiebezug über 100'000 KWh
Kosten für die Systemdienstleistungen (SDL) des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB)
Der Bund hat verschiedene Massnahmen zur Sicherung der Versorgungssicherheit ergriffen.
Attraktive und innovative Produkte, faire Preise und ein Service, der überzeugt – das und mehr macht die SAK zu einem zuverlässigen Partner für Ihr Unternehmen.
Gültig ab 1. Januar 2024
Energielieferungen für Grosskunden mit einem Jahresenergiebezug zwischen 100'000 kWh und 1'000'000 kWh mit separaten Arbeitspreisen für Normal- und Schwachlast. Weiter erfolgt eine Differenzierung der Arbeitspreise nach Sommer und Winter.
Energieprodukt | T1 / T2 (Rp./kWh) |
---|---|
Arbeitspreis Winter | T1: 21.54 | T2: 17.57 |
Arbeitspreis Sommer | T1: 11.96 | T2: 10.39 |
Normallast (T1)
Montag bis Freitag: 07.00 bis 19.00 Uhr
Schwachlast (T2)
Während der übrigen Zeit.
Winter (Wi) : Januar bis März; Oktober bis Dezember.
Sommer (So) : April bis September.
Preisänderungen vorbehalten. Das Lieferverhältnis gilt auf unbestimmte Dauer.
Die Preise gelten vorbehältlich weiterer Beschlüsse der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).
Das Energieprodukt Top ist ausschliesslich in Kombination mit unseren Netznutzungsprodukten SPN400P, SPN400PP oder SPN20 erhältlich. Die bezogene Energie darf nicht weiterveräussert werden, sondern ist alleinig für den Endverbrauch der Kunden bestimmt.
Gültig ab 1. Januar 2024
Energielieferungen für Grösstkunden ab einem Jahresenergiebezug von mehr als 1'000'000 kWh mit individuellen Arbeitspreisen für Normal- und Schwachlast. Weiter erfolgt eine Differenzierung der Arbeitspreise nach Sommer und Winter.
Energieprodukt | T1 / T2 (Rp./kWh) |
---|---|
Arbeitspreis Winter | T1: individuell| T2: individuell |
Arbeitspreis Sommer | T1: individuell | T2: individuell |
Normallast (T1)
Montag bis Freitag: 07.00 bis 19.00 Uhr
Schwachlast (T2)
Während der übrigen Zeit.
Winter (Wi) : Januar bis März; Oktober bis Dezember.
Sommer (So) : April bis September.
Preisänderungen vorbehalten. Das Lieferverhältnis gilt auf unbestimmte Dauer.
Die Preise gelten vorbehältlich weiterer Beschlüsse der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).
Das Energieprodukt Pro ist ausschliesslich in Kombination mit unseren Netznutzungsprodukten SPN400PP oder SPN20 erhältlich. Die bezogene Energie darf nicht weiterveräussert werden, sondern ist alleinig für den Endverbrauch der Kunden bestimmt.
Die Verrechnung und Ausweisung von gesetzlichen und sonstigen Abgaben erfolgt separat. Gesetzliche Abgaben werden zu den jeweils geltenden und publizierten Ansätzen verrechnet. Diese setzen sich aus den nachfolgenden Bestandteilen zusammen.
Netzzuschlag nach Art. 35 Abs. 1 EnG
Beinhaltet den Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz gemäss Art. 35 Energiegesetz (EnG). Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: Die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten, die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht, die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4, die Einmalvergütung nach Artikel 25 und die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26 und 27, die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30, die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32, die Geothermie-Erkundungsbeiträge und die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33, die Entschädigung nach Artikel 34, die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle, die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
Die Abgeltung für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie für die Abgabe für Energiefonds erfolgt durch eine Abgabe gemäss individuellem Beschluss der Gemeinde.
Die Abgaben werden eingefordert, sofern die versorgten Gemeinden einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gefasst haben. Sie werden anhand der an Endkunden ausgespeisten Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) erhoben.
Die SAK fordert diese Kosten ab 2013 auf der Netznutzungsrechnung unter der Position «Abgaben an Gemeinden» bzw. «Abgabe Energiefonds» ein und leitet den Betrag an Ihre Gemeinde weiter.
Die Abgabehöhe der Gemeinden, welche per 1.1.2024 eine Abgabe erheben, entnehmen Sie bitte der Tabelle.
Die Kosten für die Systemdienstleistungen (SDL) des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) werden vom nationalen ÜNB «swissgrid ag» situationsgerecht den Betreibern der verschiedenen Netzebenen mit Endverbrauchern direkt belastet. Die anfälligen Kosten für die von der nationalen Netzgesellschaft selbst erbrachten oder nach marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren beschafften Systemdienstleistungen, werden auf jede konsumierte Kilowattstunde (kWh) umgelegt. Es gelten jeweils die gesetzlich gültigen Ansätze. Systemdienstleistungen sind Bestandteil der Netznutzungsentgelte, werden jedoch separat ausgewiesen.
Der Bund hat verschiedene Massnahmen zur Sicherung der Versorgungssicherheit ergriffen. Hierzu gehören unter anderem die Wasserkraftreserve, die Reservekraftwerke und die Notstromgruppen. Entsprechend der Verordnung des Bundes werden diese Kosten auf Basis der Netznutzung gemäss Tarifblatt der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid erhoben.
Strom ist nicht gleich Strom. Anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Stromkennzeichnung informieren wir Sie detailliert über die Herkunft der von uns gelieferten Energie.